Meanings
literaryeventually, in the end
Hätte der Gesetzgeber die Wirkungsweise des § 283 Abs. 1 BGB a.F. richtig gewürdigt, wäre bemerkt worden, dass die Regelung nicht nur wesentlich von dem in § 281 Abs. 4 BGB vorgesehenen Konzept abweicht, sondern prozessuale Umständlichkeit und damit auch Langwierigkeit, aber auch Kostspieligkeit regelmäßig gerade vermeidet. Denn bei bestrittener, aber vom Beklagten eventualiter zu vertretender Erfüllungsunmöglichkeit konnte der Beklagte dank des § 283 Abs. 1 BGB a.F. zum Einen ohne Ermittlung der Erfüllungsmöglichkeit zur Erfüllungsleistung verurteilt werden. Zum Anderen blieb dem Kläger bei bestrittener Leistungsmöglichkeit erspart, seinen Prozesserfolg nur durch die Opferung des Erfüllungsanspruchs zu sichern, indem er seinerseits ebenfalls Leistungsunmöglichkeit behauptet und er sich daher mit Schadensersatz begnügt.