Meanings

  1. appropriateness, suitability for the subject matter

    „Unverzüglichkeit“ im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 2 StPO verlangt ein Tätigwerden ohne vermeidbare Verzögerung. Bedenkt man, dass dadurch schnellstmöglich Klarheit über das einzuschlagende Beweisverfahren geschaffen werden soll, dürfte gemeinhin eine sofortige und zudem ausdrückliche Reaktion des Beschwerdeführers auf die Selbstleseanordnung angezeigt sein. Sie ist jedenfalls dann geboten, wenn der ihr widersprechende Verfahrensbeteiligte zuvor schon Kenntnis von Umfang und Inhalt des sich abzeichnenden oder ihm sogar angekündigten Selbstleseverfahrens hat. Dann ist ihm eine alsbaldige Erklärung ohne Weiteres zumutbar. In solchen Fällen muss dem Beschwerdeführer eine gewisse Zeit zur Kenntnisnahme der Urkundeninhalte zugebilligt werden, weil er sonst nicht die Sachgerechtigkeit eines Widerspruchs beurteilen kann.