Meanings
conversion
conversion, repurposing
conversion, zero derivation
an institute by which a void legal transaction is seen as a different valid legal transaction
Eine Konversion eines dinglichen Rechtsgeschäfts in ein anderes gemäß § 140 ist möglich; so kann etwa eine Übereignung nach § 929 in die Übertragung eines Anwartschaftsrechts umgedeutet werden oder die Bestellung eines Pfandrechts für eine Darlehensforderung in ein Pfandrecht zur Sicherung des Bereicherungsanspruchs. Selbstverständlich müssen die Voraussetzungen des § 140 vorliegen.