Meanings

  1. raresomeone who, facing someone, alleges to have a claim against him

    Die Haftung nach § 97a Abs. 4 S. 1 UrhG ist strenger als die soeben besprochene Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Derjenige, der den anderen unwirksam oder unberechtigt abmahnt, haftet grundsätzlich für die Kosten des Gegners. Nur bei einer unberechtigten (nicht bei einer unwirksamen) Abmahnung kann sich der Abmahnende exkulpieren, wenn er nachweist, dass zum Zeitpunkt der Abmahnung deren fehlende Berechtigung für ihn nicht erkennbar war. Anders als im Vertragsrecht muss also der Anspruchsberühmer nachweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat.